Vorwort.
In dieser Kolumne soll dargelegt werden, wieso in den Augen des Autors der Jugendschutz im Bereich Videogaming und Filmen seltsame Blüten treibt.
Diese Kolumne soll nicht dazu dienen, Jugendschutz als etwas Schlechtes anzusehen; sondern den Jugendschutz insoweit zu unterstützen, als dass Erwachsene davon nicht in ihrer freien Entfaltung gestört werden.
Die Nennung von eventuell indizierten Titeln dient nur der Kolumne und ist nicht als Werbung anzusehen.
Sascha Kußmaul aka. SaHKu, Autor dieses Artikels
BPjM, USK, PEGI, Indizierung, Beschlagnahmung, §131 StGB
sind alles Begriffe, die uns Gamern und Filmliebhabern in Deutschland nur zu vertraut erscheinen.
Erstgenannte Bundesprüfstelle für jugendgefährdende Medien (BPjM) zum Beispiel ist eine Bundesbehörde, die sich im Laufe der ab den späten 1980er Jahren explodierenden Videogame-Branche noch als richtiger Stachel im Hintern eines jeden Spielers in Deutschland herausstellen sollte.
In dieser Kolumne möchten wir darlegen, wieso die Zensur in Deutschland ein gefährliches Maß angenommen hat und warum sich Gamer, insbesondere Erwachsene, immer mehr bevormunden lassen müssen.
Die Bundesprüfstelle für jugendgefährdende Medien
Doch wo liegen eigentlich die Kompetenzen und, insbesondere die Grenzen, der BPjM?
Die Antwort wird den meisten Spielern nicht gefallen: es gibt kaum welche.
Die BPjM, die bereits im Jahre 1954 gegründet wurde und ursprünglich gedacht war als erste Instanz des Jugendschutzes und aufbauend auf dem Gesetz zur Bewahrung der Jugend vor Schund- und Schmutzschriften aus dem Jahre 1926, sollte in Deutschland für Ordnung sorgen und Kinder und Jugendliche vor allzu offensichtlichem Schund bewahren.
Während pornographische Medien, insbesondere mit expliziten Szenen, automatisch indiziert sind und nur an volljährige Personen abgegeben werden dürfen, bedarf es bei einem Trägermedium wie Musik, Filmen oder auch Videospielen dem Antrag eines anerkannten Trägers der Jugendhilfe.
Wikipedia sagt hierzu
Die Bundesprüfstelle hat folgende Aufgaben:
- auf Antrag von Jugendministern und -ämtern jugendgefährdenden Medien strafbewehrten Verboten zu unterwerfen, damit sie nur noch Erwachsenen, nicht aber Kindern zugänglich sind.
- Förderung wertorientierter Medienerziehung.
- Sensibilisierung der Öffentlichkeit für Probleme des Jugendmedienschutzes.
Quelle: Wikipedia
Man könnten nun natürlich darüber diskutieren, wie man mit einer (Vor-)Zensur, welche eine Indizierung oder Beschlagnahmung nun einmal ist, Kinder und Jugendliche fördern soll; aber wie so oft, versteht das gemeine Fußvolk den Sinn so einer Behörde nun einmal nicht.
Bei Gesetzestexten zu Kleinigkeiten, mit denen man oftmals ganze Klopapierrollen bedrucken könnte, damit man auf dem Pott etwas zum lesen hat, ist das auch kein Wunder.
Auch die Sensibilisierung, welche erwähnt wird, lässt sich nicht erklären. Wo nix ist, kann auch nichts sensibilisiert werden, weil viele davon einfach keine Ahnung haben.
Die meisten Käufer der Medien sind natürlich Otto-Normal-Verbraucher, und ob es ein Medium jetzt gibt oder nicht, wissen viele gar nicht. Wo man hier von Sensibilisierung sprechen kann, entzieht sich unserer Kenntnis.
Nach § 18 Abs. 1 JuSchG bedeutet jugendgefährdend, dass „die Entwicklung von Kindern oder Jugendlichen oder ihre Erziehung zu einer eigenverantwortlichen und gemeinschaftsfähigen Persönlichkeit” in Gefahr ist. Beispielhaft werden Medien genannt, die „unsittlich sind, verrohend wirken, oder zu Gewalttätigkeit, Verbrechen oder Rassenhass anreizen”.
Quelle: Wikipedia
Bis hierhin stimmen wir wahrscheinlich alle überein: es gibt einfach Filme und Spiele, die für Kinder nicht geeignet sind und die in Kinderhänden einfach nichts verloren haben.
Wie später noch behandelt wird, ist das gar nicht so einfach, weil die Plagen nämlich überhaupt nicht dran denken, sich einer Zensur oder einem Verbot zu beugen; ganz im Gegenteil.
Bis hierhin könnte man allerdings sagen, dass die BPjM eigentlich gar nicht so böse sein kann, wie es von Seiten der Gamer immer dargestellt wird, nicht wahr?
Mitnichten, denn es geht weiter; das nächste Zitat betrifft nämlich uns Gamer.
Nach § 15 Abs. 2 JuSchG unterliegen bestimmte Medieninhalte wegen ihrer offensichtlichen Jugendgefährdung schon kraft Gesetzes einer beschränkten Verbreitung, ohne dass es einer Aufnahme in die Liste der jugendgefährdenden Schriften bedürfte. Dazu zählen zum Beispiel
- die nach dem StGB verbotenen Inhalte wie Volksverhetzung, Anleitung zu Straftaten, Gewaltverherrlichung und -verharmlosung, Aufstachelung zum Rassenhass, Pornographie,
- Medien, die den Krieg verherrlichen oder
- Kinder oder Jugendliche in unnatürlicher, geschlechtsbetonter Körperhaltung darstellen.
Quelle: Wikipedia
Ok, der unterste Punkt ist im Spielebereich höchstens bei japanischen Trash-Spielchen gegeben; die Japaner sind in solchen Dingen relativ verstrahlt und da gibt es Titel, die einem die Schamesröte ins Gesicht treiben.
Die Japaner haben zwar Mario – lustigerweise einen Italiener, der in Brooklyn/New York wohnt; in Japan geboren ist; von Hauptberuf Klempner ist und nonstop einer seiner Freundinnen hinterherrennt, weil die zu blöd sind, vor Schildkröten oder einem Affen davonzurennen…ihr merkt, was wir mit “verstrahlt” meinen? – aber eben auch solche Titel, die eben sehr fragwürdig sind.
Aber gut, SEGA hat sogar ein Pissoir mit eingebauten Videogames entwickelt.
Ihr glaubt das nicht?
Ob die BPjM solche Spiele auch in Deutschland durchwinken würde; oder könnten diese die Entwicklung von Kindern und Jugendlichen ebenfalls gefährden?
Aber genug von den Japanern, reisen wir wieder in unsere Realität zurück und nehmen mal § 15 Abs. 2 JuSchG auseinander:
- Volksverhetzung
Ok; hier in unserem Lande haben wir nun einmal seit vielen Jahrzehnten damit zu kämpfen, was in der dunklen Zeit von 1933-1945 passiert ist. Das darf nicht verharmlost werden, und auch wenn der Straftatbestand der Volksverhetzung auch in anderen Punkten Gültigkeit hat und Anwendung findet; bei uns in Deutschland wird dieses Wort zuerst mit der Zeit des Nationalsozialismus asoziiert. Diese Zeit ist übrigens mit ein Grund, wieso die BPjM gegründet wurde.
Allerdings wird Volksverhetzung von Seiten der BPjM meistens gleichgestellt mit dem Paragraphen §86 des StGB; dieser ist im Netz zu finden. Interessant für uns Gamer sind hier Absatz 1 und 4:
§ 86 Verbreiten von Propagandamitteln verfassungswidriger Organisationen
(1) Wer Propagandamittel
- 1.
-
einer vom Bundesverfassungsgericht für verfassungswidrig erklärten Partei oder einer Partei oder Vereinigung, von der unanfechtbar festgestellt ist, daß sie Ersatzorganisation einer solchen Partei ist,
…
- 4.
- Propagandamittel, die nach ihrem Inhalt dazu bestimmt sind, Bestrebungen einer ehemaligen nationalsozialistischen Organisation fortzusetzen,
im Inland verbreitet oder zur Verbreitung im Inland oder Ausland herstellt, vorrätig hält, einführt oder ausführt oder in Datenspeichern öffentlich zugänglich macht, wird mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder mit Geldstrafe bestraft.
(3) Absatz 1 gilt nicht, wenn das Propagandamittel oder die Handlung der staatsbürgerlichen Aufklärung, der Abwehr verfassungswidriger Bestrebungen, der Kunst oder der Wissenschaft, der Forschung oder der Lehre, der Berichterstattung über Vorgänge des Zeitgeschehens oder der Geschichte oder ähnlichen Zwecken dient.
Ok, klipp und klar: Swastikas, also Hakenkreuze, sind absolut böse. Gezeigt werden dürfen sie nur im Rahmen der Kunst.
In Deutschland haben, trotz der Bestrebung verschiedener Seiten, Spiele keinen Kunststatus und sind deswegen automatisch zur Jagd freigeben, sollte sich auch nur ein Hakenkreuz darin befinden. Wie schwachsinnig und teilweise geschäftsschädigend diese Regelung ist, wird sich später im Artikel noch zeigen.
Aber § 15 Abs. 2 JuSchG bietet ja noch viel mehr Punkte, mit denen man Gamern das Leben schwer machen kann. Zum Beispiel
- Anleitung zu Straftaten
Jawohl. Schläger; Bankräuber; Tierquäler; Serienmörder; Amokläufer: alle haben sie vorher ein Game gespielt und haben ihre Straftaten während dem Spielen von Videogames geplant und anschließend durchgezogen. Extraleben gibt es nicht, und auch Cheaten ist im Real Life nicht möglich; aber die Spiele sind ganz sicher schuld.
Das ist das durchgängige Bild der Presse, welche uns Gamer in eine Schublade mit eben genannten Individuen stecken.
Früher waren es die Hacker, die vermummt Pizza gefuttert haben (die Vermummung betraf übrigens auch die Münder), während sie mit den Amigas und Commodores dieser Welt die wichtigsten Punkte unserer Infrastruktur angriffen; heute hat sich das Feindbild zu den Gamern verschoben, während ein Hacker im klassischen Sinne nur noch ein moderner Mythos zu sein scheint. Heute hat man es ja doch nur noch mit Crackern und Kriminellen zu tun.
Allerdings muss man eben jenen Crackern heute danken; zu einer Zeit, als es das Internet in seiner modernen Form nämlich noch nicht gab, kam man oft nur über diese an Medien, deren Kauf in Deutschland sehr schwer oder fast unmöglich war. Ob man das kostenlose Kopieren von Spielen jetzt gutheißen will oder nicht.
Natürlich ist ein Spieler nicht automatisch eine Killermaschine, die beim kleinsten Anlass aus ihrem Rucksack mit integriertem schwarzen Loch die Panzerfaust, die Uzi oder ein Katana zieht; aber genau so werden Spieler in der selbsternannten Fachpresse dargestellt.
Selbstverständlich gibt es Titel, die wirklich brutal sind (im Gameplay wie in der grafischen Darstellung); aber wie in so vielen Dingen ist es einfach so, dass es einen Markt dafür gibt.
Manch einer spielt eben gerne Mario, während ein anderer eben im Spielen von Kriegsspielen, Ballerspielen oder Prügelspielen seine Ablenkung findet.
- Gewaltverherrlichung und -verharmlosung
Ein Punkt, welcher recht schwammig vormuliert ist. Wo beginnt die Verherrlichung und wo die Verharmlosung? Auch die BPjM oder die Vorinstanz USK scheinen sich da nicht immer ganz sicher zu sein. Während es Spiele gibt, die eindeutig brutal sind, aber ab 18 freigegeben werden (wie die Spiele der GTA-Reihe, welche in 2 Fällen aber auch schon mit einer Indizierung bedacht wurden), gibt es andere Spiele, die von der BPjM indiziert oder beschlagnahmt wurden, folglich in Deutschland schwer bis garnicht erhältlich sind und man sich fragen muss: warum ist das jetzt so? Wo ist der Knaller, der hier den Ausschlag gegeben hat?
- Aufstachelung zum Rassenhass
Ein Punkt, der nicht weiter erläutert werden muss. In anderen Ländern scheint es da einfacher zu sein, und die Frage, die sich einem als deutscher Gamer hier stellt, ist folgende:
Ist ein Spiel, welches im zweiten Weltkrieg spielt und uns Deutsche als Bösewicht beinhaltet, nicht automatisch auch Aufstachelung? Sollten wir uns nicht selber hassen? Und werden uns nicht alle anderen hassen, wenn sie in einer virtuellen Welt erleben, wie böse und gemein wir Deutschen damals doch waren?
Eigentlich eine gute Frage; da aber in der zivilisierten Welt nur wir Deutschen mit einer Institution wie der BPjM leben müssen, wird diese nie beantwortet werden.
- Pornographie
Dieser Punkt braucht wohl keine weitere Erklärung.
Man sieht also: die BPjM hat die Aufgabe, hier einzuschreiten; und auch wenn man als Gamer das nicht so sehen mag: ihr Sinn und Zweck ist eigentlich ein guter.
Wenn man (gerade im Verkauf) sieht, wie sehr sich Kinder und Jugendliche einen feuchten Dreck um Jugendschutz kümmern und am liebsten die brutalsten Games während dem Mittagessen spielen wollen, kommt man als Erwachsener nicht umhin zu sagen:
“Keine Chance, das kann und darf nicht sein!”
Leider muss man diesem dann antworten: Doch, das kann sein; und viele Eltern kaufen ihren Kindern diese Spiele auch noch.
Hauptsache, diese Kinder geben Ruhe. Dass sich Eltern im Endeffekt strafbar machen, wenn man diesen die Medien zur Verfügung stellt, ist den meisten egal, und auch als Verkäufer in einem Spielefachgeschäft sind einem meistens die Hände gebunden.
§12 des Jugendschutzgesetzes (JuSchG) bringt es eigentlich auf den Punkt:
(3) Bildträger, die nicht oder mit “Keine Jugendfreigabe” nach § 14 Abs. 2 von der obersten Landesbehörde oder einer Organisation der freiwilligen Selbstkontrolle im Rahmen des Verfahrens nach § 14 Abs. 6 oder nach § 14 Abs. 7 vom Anbieter gekennzeichnet sind, dürfen
1.
einem Kind oder einer jugendlichen Person nicht angeboten, überlassen oder sonst zugänglich gemacht werden,
Ein dezenter Hinweis bringt meistens nicht viel mehr als ein flappsig genervtes Mein Kind ist nicht so wie diese Verrückten (Anm. der Red: Amokläufer) als Antwort zustande.
Da ist man doch eigentlich froh, wenn man Spiele nur aus der Schublade verkaufen darf, weil diese indiziert sind, oder nicht?
Die meisten Eltern fragen nach so etwas ja nicht, weil man sich schämt. Könnte man meinen, aber die lieben Kleinen sind ja meistens gleich mit dabei.
Indizierung und Beschlagnahmung: wo liegt der Unterschied?
Im Groben ist es recht einfach:
An indizierte Titel kommt man als Erwachsener in Deutschland auf offiziellem Wege noch ran, an beschlagnahmte Titel nicht.
Wenn man das Ganze tiefer betrachtet, gibt es im Endeffekt 3 Möglichkeiten, die für einen Gamer in Deutschland relevant sein können; erstmal die Indizierungen, hier sind effektiv zwei Möglichkeiten gegeben.
Listenteil A |
Indizierte Trägermedien. |
Listenteil B |
Indizierte Trägermedien, die nach Einschätzung der BPjM beschlagnahmt werden sollten. |
Die beiden Listen sind übrigens öffentlich einsehbar; bei einer neuen Indizierungs-Entscheidung werden diese in der Publikation BPjM Aktuell bekanntgegeben.
Zusätzlich gibt es noch die Listenteile C und D, diese sind aber nicht öffentlich einsehbar, da hier auch Websites behandelt werden und man dies als Werbung missverstehen könnte.
Listenteil E ist wiederum teilweise öffentlich, hier stehen auch Medien drin, die schon vor der Novelle des Jugendschutzgesetzes im Jahre 2003 indiziert wurden.
Doch was passiert, wenn ein Medium jetzt nach Liste A indiziert wird?
Die Antwort ist recht einfach: das Spiel ist jugendgefährdend, aber der Verkauf des Spieles ist weiterhin legal, wenn folgende Voraussetzungen gegeben sind:
- absolutes Werbeverbot
das Medium soll am Besten totgeschwiegen werden. Keine Printwerbung, keine Plakate, keine Anzeigen. Selbst die reine Nennung könnte schon als Werbung interpretiert werden, wobei Beschwerden in letzterem Punkt recht selten vorkommen.
- kein Ausstellen im Händlerregal
dieser Punkt bedarf wohl keiner großartigen Erklärung. Was nicht beworben werden soll, das soll auch nicht im Regal stehen. Als Händler hat man für so etwas dann die Schublade, in der sich solche Games befinden; und sollte jemand danach fragen hat man dann die Möglichkeit, diese vorzuzeigen.
- keine Ausstrahlung im Fernsehen
dies betrifft nun eher das Medium “Film”. Indizierte Streifen dürfen in ihrer vollen Länge nicht im TV gezeigt werden; die meisten TV-Sender gehen dann dazu über, die Schere anzusetzen, um den Film doch zeigen zu dürfen. Auch wenn es dann zu manch fragwürdigem Filmerlebnis kommt, wenn selbst bei ab 12 Jahren freigegebenen Filmen mal kurz eine halbe Stunde Film der Schere zum Opfer fällt oder man mehr Werbung als Film sieht.
- eingeschränkter Versandhandel
Wie auch bei “normalen” Ab18-Medien dürfen indizierte Medien nicht eben so im Versand vertrieben werden; hier muss entweder auf das PostIdent-Verfahren (unsicher, weil hier nur das Alter des Käufers und nicht das Alter des theoretischen Empfängers geprüft wird) gesetzt werden; oder der Empfänger und Besteller müssen ein und die selbe Person sein, was dann mit Ausweis geprüft wird. (Anm. der Redaktion: eine teilweise unglaubliche Schikane, wenn einem erwachsenen Mann mit Vollbart, der sich mit einfach allem was er hat ausweisen kann, ein Spiel dann nicht ausgehändigt wird; weil der Mann von der Post zu blöd ist, die Daten richtig in seinen Computer einzugeben.)
- kein Import durch Versandhandel
Ja, richtig gelesen: der Import ist verboten. Man fragt sich dann aber, woher deutsche Versandhändler ihre Medien herbekommen sollen. Allerdings ist der Import für Privatpersonen ohne Absicht der Weiterverbreitung legal. Also ein privater Kauf eines indizierten Titels über Versandhändler aus dem Ausland ist prinzipiell erlaubt. Sollte es aber im Zoll klebenbleiben, dann kann es passieren, dass einem das Spiel nicht ausgehändigt wird.
Wie man sieht, ist eine Indizierung ein gewaltiger Einschnitt im Vertrieb eines Spieles oder Filmes, weswegen viele Firmen dazu übergegangen sind, Spiel in Deutschland nur in geschnittener Variante oder eben gar nicht zu verkaufen. Dazu später mehr.
Was passiert aber, wenn ein Medium nicht nur indiziert, sondern auch beschlagnahmt wird?
Die Beschlagnahmung eines Titels in Deutschland ist gleichbedeutend mit einem absoluten Verkaufsverbot; auch der gewerbsmässige Import wird dann stärker verfolgt.
Mit sehr viel Pech kann es einem Händler sogar passieren, dass die Polizei durch die Eingangstür tritt und sämtliche Kopien der Spiele mitnimmt, um diese einzuziehen.
Auch wenn es Menschen mit mangeldem Fachwissen geben mag, die behaupten, dass auch der Besitz eines beschlagnahmten Titels verboten sei; so kann man euch beruhigen: es ist nicht verboten, solche Titel zu besitzen; nur der Verkauf und die öffentliche Vorführung sind strafbar.
Eine Beschlagnahmung kann übrigens nur von einem Gericht durchgeführt werden; im Bereich Spiele wird hier meistens nach §131 StGB (Gewaltdarstellung) geurteilt.
Die Indizierung nach Listenteil B ist übrigens in den Augen der BPjM fast gleichbedeutend mit einer Beschlagnahmung, diese muss aber spätestens 3 Monate nach Aufstellung auf Liste B durchgeführt werden; ansonsten fällt das Medium wieder in Liste A zurück.
Und was tun die Händler?
Eine sehr gute Frage. Den meisten Läden ist der Handel mit indizierten Titeln meistens zu heiß; in der Regel bekommt man diese eher bei kleineren Händlern um die Ecke als bei großen Märkten. Allerdings muss man sagen, dass der Versandweg heute der einfachere ist; es gibt im Internet einige Stores, die sich auf den Verkauf von Uncut-Spielen spezialisiert haben.
Hier bekommt man in der Regel alles, was hier in Deutschland nicht erhältlich ist; auch die Uncut-Fassungen von Titeln, die speziell für den deutschen Markt geschnitten oder zensiert wurden, sind in der Regel in solchen Stores erhältlich.
Wie bereits erwähnt, ist der Import für Privatpersonen legal; es besteht allerdings die Möglichkeit, dass ein Paket mit einem Spiel oder Film mal beim Zoll kleben bleibt. Dies passiert allerdings sehr selten.
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